Rechtsprechung
   FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 2410/16 Kg   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,24439
FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 2410/16 Kg (https://dejure.org/2017,24439)
FG Münster, Entscheidung vom 23.05.2017 - 1 K 2410/16 Kg (https://dejure.org/2017,24439)
FG Münster, Entscheidung vom 23. Mai 2017 - 1 K 2410/16 Kg (https://dejure.org/2017,24439)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,24439) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 15.04.2015 - V R 27/14

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 2410/16
    Zur Begründung bezog er sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.04.2015 (V R 27/14, juris), in dem der BFH eine mehraktige Ausbildungsmaßnahme als Teil einer einheitlichen Erstausbildung eingestuft hatte.

    Es läge eine sog. mehraktige Ausbildung im Sinne des BFH-Urteils vom 15.04.2015 (V R 27/14, juris) vor.

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (vgl. BFH, Urteile v. 03.07.2014, III R 52/13, juris; v. 15.04.2015, V R 27/14, juris; v. 16.06.2015, XI R 1/14, juris; v. 03.09.2015, VI R 9/15, juris; v. 04.02.2016, III R 14/15, juris).

    Es muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Ausbildungsabschluss beendet hat (vgl. BFH, Urteile v. 03.07.2014, III R 52/13, juris; v. 15.04.2015, V R 27/14, juris).

  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 2410/16
    Ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liege nach der neueren Rechtsprechung des BFH nicht mehr vor, wenn der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraussetze (Hinweis auf das Urteil vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl. II 2016, 615).

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (vgl. BFH, Urteile v. 03.07.2014, III R 52/13, juris; v. 15.04.2015, V R 27/14, juris; v. 16.06.2015, XI R 1/14, juris; v. 03.09.2015, VI R 9/15, juris; v. 04.02.2016, III R 14/15, juris).

    Für Fallgestaltungen, bei denen der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraussetzt und in denen das Kind vor Beginn der zweiten Ausbildung eine entsprechende Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, hat der Bundesfinanzhof mit Urteil v. 04.02.2016 seine Rechtsprechung weiter präzisiert und ausgeführt, dass dann regelmäßig mangels notwendigen engen Zusammenhangs keine einheitliche Erstausbildung mehr vorliegen soll (III R 14/15, juris).

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 2410/16
    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (vgl. BFH, Urteile v. 03.07.2014, III R 52/13, juris; v. 15.04.2015, V R 27/14, juris; v. 16.06.2015, XI R 1/14, juris; v. 03.09.2015, VI R 9/15, juris; v. 04.02.2016, III R 14/15, juris).

    Es muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Ausbildungsabschluss beendet hat (vgl. BFH, Urteile v. 03.07.2014, III R 52/13, juris; v. 15.04.2015, V R 27/14, juris).

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 2410/16
    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (vgl. BFH, Urteile v. 03.07.2014, III R 52/13, juris; v. 15.04.2015, V R 27/14, juris; v. 16.06.2015, XI R 1/14, juris; v. 03.09.2015, VI R 9/15, juris; v. 04.02.2016, III R 14/15, juris).
  • BFH, 10.04.2019 - III R 43/17

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 2410/16
    Zur gleichen Problematik ist bereits ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (vgl. Urteil des FG Saarland v. 15.02.2017, 2 K 1290/16, Az. des BFH: V R 13/17).
  • BFH, 16.06.2015 - XI R 1/14

    Kindergeldanspruch bei dualer Ausbildung

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 2410/16
    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (vgl. BFH, Urteile v. 03.07.2014, III R 52/13, juris; v. 15.04.2015, V R 27/14, juris; v. 16.06.2015, XI R 1/14, juris; v. 03.09.2015, VI R 9/15, juris; v. 04.02.2016, III R 14/15, juris).
  • FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1290/16

    Kindergeld: bei Berufsziel "Steuerberater" Abschluss der erstmaligen

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 2410/16
    Zur gleichen Problematik ist bereits ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (vgl. Urteil des FG Saarland v. 15.02.2017, 2 K 1290/16, Az. des BFH: V R 13/17).
  • BFH, 11.04.2018 - III R 18/17

    Kein Kindergeldanspruch wegen Zweitausbildung durch zeitliche Zäsur (hier:

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Mai 2017 1 K 2410/16 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Münster, 14.05.2018 - 13 K 1161/17

    Studium zum Sparkassenfachwirt kann zu Anspruch auf Kindergeld führen

    Aufbauend auf diesen Grundsätzen hat das FG Münster mit Urteilen vom 23.5.2017 (1 K 2410/16 Kg, Revision beim BFH: III R 18/17, und 1 K 3050/16 Kg, Revision beim BFH: III R 47/17) eine Zäsur erkannt und eine Kindergeldfestsetzung abgelehnt, weil in den beiden dortigen Fällen Voraussetzung für die Teilnahme an der Abschlussprüfung im späteren Ausbildungsgang u.a. eine praktische Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf von mindestens einem Jahr war; dieses berufspraktische Jahr konnte in den dortigen Urteilsfällen während der Fachschulausbildung abgeleistet werden.
  • FG Münster, 16.08.2018 - 10 K 3767/17

    Ausbildung - Banklehre und Bachelorstudium als einheitliche Berufsausbildung

    Das gelte unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit vor Beginn der zweiten und zu dem weiteren Abschluss führenden Ausbildungsmaßnahme ausgeübt wird, oder ob die Berufstätigkeit und die weitere Ausbildungsmaßnahme parallel aufgenommen werden (FG Münster, Urteile vom 23.05.2017 1 K 2410/16 Kg, juris - BFH-Urteil vom 11.04.2018 III R 18/17, nicht veröffentlicht und 1 K 3050/16 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 47/17, betrifft die weitere Ausbildung einer Steuerfachangestellten zur Betriebswirtin bzw. Bilanzbuchhalterin; FG Münster, Urteil vom 14.12.2017 3 K 2536/17 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 2/18, betrifft die weitere Ausbildung einer Bankkauffrau zur staatlich geprüften Betriebswirtin; FG Münster, Urteil vom 17.01.2018 3 K 2555/17 KG, juris; anders: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.6.2017 5 K 2388/15, juris).

    Die praktische Berufstätigkeit stelle daher eine entsprechende Zäsur zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten dar (FG Münster, Urteile vom 23.05.2017 1 K 2410/16 Kg, juris - BFH-Urteil vom 11.04.2018 III R 18/17, nicht veröffentlicht und 1 K 3050/16 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 47/17).

    Gleiches gilt für den Fall, der dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Verfahren 1 K 2410/16 (Urteil vom 23.05.2017, juris) zugrunde lag.

  • FG Niedersachsen, 06.02.2018 - 13 K 171/17

    Gewährung von Kindergeld für die Zeit einer Ausbildung zum "Bankfachwirt

    Der Senat weicht insoweit allerdings von der Auffassung des FG Münster ab, das in seinen Urteilen vom 23. Mai 2017 (1 K 3050/16 Kg, juris, Revision eingelegt, Az. des BFH: XI R 25/17 und 1 K 2410/16 Kg, juris, Revision eingelegt, Az. des BFH: III R 18/17) davon ausgeht, dass das Erfordernis einer praktischen Berufstätigkeit für den Abschluss auch dann eine Zäsur darstellt, wenn das Kind die praktische Berufstätigkeit parallel zu der theoretischen Ausbildung absolvieren kann (ebenso wie hier dagegen: Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28. Juni 2017 - 5 K 2388/15, juris, zur Weiterbildung einer "Immobilienkauffrau" zur "geprüften Immobilienfachwirtin").
  • FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1605/17

    Rechtsstreit um das Vorliegen einer mehraktigen Berufsausbildung bzw.

    Im Anschluss daran hat das FG Münster mit Urteilen vom 23.5.2017 1 K 3050/16 Kg (zitiert bei juris; Revision eingelegt; Az. des BFH: III R 25/17) und 1 K 2410/16 Kg (zitiert bei juris; Revision eingelegt; Az. des BFH: III R 18/17) entschieden, dass das Kind mit dem Bestehen der Prüfung zur Steuerfachangestellten eine erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abschließt und einem fortwährenden Anspruch auf Kindergeld während der sich anschließenden Fortbildung zur "Staatlich geprüften Betriebswirtin" die hierfür erforderliche einjährigen (Vollzeit-) Berufstätigkeit entgegensteht.

    Wenn - wie hier - eine Ausbildungsordnung vorsieht, dass ein Kind berufspraktische Erfahrungen in einem erlernten Beruf in einem nicht untergeordneten zeitlichen Umfang erwerben muss, bevor es einen weiteren Berufsabschluss absolvieren kann, ist das Kind während dieser praktischen Zeit berufstätig und nicht in einer Berufsausbildungsphase (vgl. FG Münster, Urteile vom 23.5.2017 1 K 3050/16 Kg, zitiert bei juris, Revision eingelegt, Az. des BFH: XI R 25/17; und 1 K 2410/16 Kg, zitiert bei juris; Revision eingelegt; Az. des BFH: III R 18/17).

  • FG Münster, 17.01.2018 - 3 K 2555/17

    Ausbildung - Einheitliche erstmalige Berufsausbildung

    Nach zwei - nicht rechtskräftigen - Entscheidungen des Finanzgerichts Münster scheidet eine einheitliche Ausbildung unabhängig davon aus, ob die Berufstätigkeit vor Beginn der weiteren Ausbildungsmaßnahme ausgeübt werden muss oder ob sie parallel zu der bereits in Teilzeitform begonnenen weiteren Ausbildung erfolgen kann (Finanzgericht Münster, Urteile vom 23.05.2017 1 K 2410/16 Kg, Rn. 21, juris, Revision anhängig unter III R 18/17, und 1 K 3050/16 Kg, Rn. 22, juris, Revision anhängig unter XI R 25/17).

    Demnach stellen im Streitfall die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und die Weiterqualifizierung zum Steuerfachwirt keine Ausbildungseinheit dar, weil sich erst nach einer praktischen Berufstätigkeit der zweite Abschluss anschließen kann (so im Ergebnis auch FG Münster, Urteil vom 23.05.2017 1 K 2410/16 Kg, Rn. 23, juris; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17.10.2017 13 K 76/17, juris; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 15.02.2017 2 K 1290/16, juris).

  • FG Münster, 24.05.2018 - 10 K 768/17

    Kindergeld - Einheitliche erstmalige Berufsausbildung, Abgrenzung zur

    Das gelte unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit vor Beginn der zweiten und zu dem weiteren Abschluss führenden Ausbildungsmaßnahme ausgeübt wird, oder ob die Berufstätigkeit und die weitere Ausbildungsmaßnahme parallel aufgenommen werden (so FG Münster, Urteile vom 23.5.2017 1 K 2410/16 Kg und 1 K 3050/16 Kg, juris, Revisionen anhängig unter Az. III R 18/17 und III R 47/17, betr.

    Die praktische Berufstätigkeit stelle daher eine entsprechende Zäsur zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten dar (vgl. FG Münster, Urteil vom 23.5.2017 1 K 2410/16 Kg und 1 K 3050/16 Kg, juris).

  • FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 2210/17

    Kinder in Berufsausbildung - Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer

    Durch die Notwendigkeit der berufspraktischen Erfahrung ergebe sich eine Zäsur zwischen den Ausbildungsabschnitten; dies gelte selbst dann, wenn die Berufserfahrung parallel zu der weiteren Ausbildungsmaßnahme gesammelt werden könne (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2016 - III R 14/15, BStBl. II 2016, 615, zum "Betriebswirt (VWA)"; s.a. BFH-Beschluss vom 29.08.2017 - XI B 57/17, BFH/NV 2018, 22, zur "Führungskraft Handel"; dem folgend: Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.10.2017 - 13 K 76/17, Juris, zur "Steuerfachwirtin"; FG Düsseldorf vom 06.12.2017 - 2 K 1605/17, Juris, Revision anhängig unter III R 3/18; FG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - 9 K 1541/17 Kg, Juris, zur "Steuerfachwirtin"; FG Münster, Urteil vom 14.12.2017 - 3 K 2536/17, Juris, Revision anhängig unter III R 2/18, zur "Staatlich geprüften Betriebswirtin"; FG Münster, Urteil vom 17.01.2018 - 3 K 2555/17 Kg, Juris, zum "Steuerfachwirt"; FG Münster, Urteil vom 23.05.2017 - 1 K 2410/16 Kg, Juris, zur "Staatlich geprüften Betriebswirtin"; FG Münster, Urteil vom 23.05.2017 - 1 K 3050/16 Kg, Juris, Revision anhängig unter III R 47/17, zur "Staatl.
  • FG Niedersachsen, 17.10.2017 - 13 K 76/17

    Berücksichtigungsfähigkeit eines volljährigen Kindes beim Kindergeld während der

    cc) Auch nach der aktuellen Rechtsprechung anderer Finanzgerichte wird die Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit Bestehen der Prüfung im Beruf "Steuerfachangestellte/r" abgeschlossen (vgl. Urteil des Finanzgerichts - FG - des Saarlandes vom 15. Februar 2017 2 K 1290/16, juris, nicht rechtskräftig, Aktenzeichen des Revisionsverfahrens: V R 13/17; FG Münster, Urteil vom 23. Mai 2017 1 K 2410/16 Kg, juris, nicht rechtskräftig, Aktenzeichen des Revisionsverfahrens: III R 18/17; FG Münster, Urteil vom 23. Mai 2017 1 K 3050/16 Kg, juris, nicht rechtskräftig, Aktenzeichen des Revisionsverfahrens: XI R 25/17).
  • FG Niedersachsen, 15.03.2018 - 6 K 301/17

    Anspruch auf Kindergeld nach dem Abschluss einer Berufsausbildung; Verbrauch der

    Wenn eine Ausbildungsordnung vorsieht, dass ein Kind berufspraktische Erfahrungen in einem erlernten Beruf in einem nicht untergeordneten zeitlichen Ausmaß sammeln und vorweisen können muss, bevor es einen weiteren Berufsabschluss ablegen darf, dann übt das Kind während dieser berufspraktischen Zeit denknotwendig eine berufliche Tätigkeit aus und befindet sich gerade nicht in einer Berufsausbildungsphase (FG Münster, Urteil vom 23. Mai 2017 1 K 2410/16 Kg, juris).

    Entscheidend für die Beurteilung als Zweitausbildung ist vielmehr der Umstand, dass die berufspraktische Erfahrung im bereits erlernten Ausbildungsberuf unabdingbare Voraussetzung für das Erreichen des weiteren Berufsabschlusses ist (FG Münster, Urteil vom 23. Mai 2017 1 K 2410/16 Kg, juris).

  • FG Münster, 02.08.2018 - 10 K 819/18

    Kindergeld - Einheitliche mehraktige Berufsausbildung

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 4 S 1000/18

    Zeitnahe Geltendmachung eines unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruchs bzw.

  • FG Niedersachsen, 17.04.2018 - 13 K 178/17

    Vorliegen einer zu berücksichtigenden Berufsausbildung bei Durchführung eines

  • VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19

    Zur Abgeltung von Rufbereitschaftszeiten eines als Kriminaltechniker eingesetzten

  • FG Münster, 14.12.2017 - 3 K 2536/17

    Kindergeld - Erstmalige Berufsausbildung, Weiterbildung, Abgrenzung bei

  • FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 3850/17

    Kinder in Berufsausbildung - Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer

  • FG Niedersachsen, 13.12.2018 - 11 K 155/18

    Streit um die Gewährung von Kindergeld; Erstausbildung

  • FG Niedersachsen, 06.04.2018 - 7 K 253/17

    Gewährung von Kindergeld für die Zeit einer Ausbildung zur/zum geprüften

  • FG Köln, 14.05.2018 - 7 K 2906/17

    Gewährung von Kindergeld nach dem Abschluss einer dualen Ausbildung zum

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht